Die Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 hat der Bauherr zu treffen, es sei denn, er beauftragt einen Dritten, diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen.
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.12.2022; 2023 I Nr. 1
Änderung durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 337 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet