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Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen – BaustellV

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Die Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 hat der Bauherr zu treffen, es sei denn, er beauftragt einen Dritten, diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.12.2022; 2023 I Nr. 1
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25