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Baustellenverordnung – BaustellV

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1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten auf Baustellen durch den Ausschuss nach § 7 der Arbeitsstättenverordnung beraten.
2§ 7 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 der Arbeitsstättenverordnung gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 337
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26