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Durchführungs- und Ergänzungsverordnung über die vereinfachte Abwicklung von Bausparverträgen – BauSparVetrAbwV

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Ordnet das Reichsaufsichtsamt die vereinfachte Abwicklung an, nachdem eine Bausparkasse den Geschäftsbetrieb freiwillig eingestellt hat, so kann es bestimmen, daß seine Anordnung wie ein Auflösungsbeschluß wirkt.

Art. 5 Kursivdruck: Jetzt Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen gem. § 8 Nr. 7 BAG 7630-1

V aufgeh. durch Art. 28 Nr. 2 G v. 25.3.2026 I Nr. 81 mWv 1.4.2026
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26