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Durchführungs- und Ergänzungsverordnung über die vereinfachte Abwicklung von Bausparverträgen – BauSparVetrAbwV

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1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 16. Juni 1932 in Kraft.
2Unberührt bleiben Anerkenntnisse, Vergleiche und rechtskräftige Urteile.
3Rückständig gewesene Spar- und Verwaltungskostenbeiträge, die entgegen der Regelung des Artikels 2 nachgezahlt worden sind, können nicht zurückverlangt werden.
4Eine Kürzung von Bausparguthaben nach Artikel 2 Satz 2 Halbsatz 2 unterbleibt, wenn bei Verkündung dieser Verordnung ein die Rechte der Bausparer für die vereinfachte Abwicklung festlegender Plan aufgestellt ist, der eine solche Kürzung nicht vorsieht, und eine Änderung des Plans eine offenbar unverhältnismäßige Mühewaltung verursachen würde.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25