Rechte, die ein Bausparer zur Sicherung der aus dem Bausparvertrag sich ergebenden Leistungs-, Schadenersatz- oder Bereicherungsansprüche erworben hat, erlöschen mit der Anordnung der vereinfachten Abwicklung.
V aufgeh. durch Art. 28 Nr. 2 G v. 25.3.2026 I Nr. 81 mWv 1.4.2026