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Durchführungs- und Ergänzungsverordnung über die vereinfachte Abwicklung von Bausparverträgen – BauSparVetrAbwV

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1Bei der vorranglosen Befriedigung aller Bausparer (§ 1 Abs. 2 Satz 4 der Notverordnung) bewendet es auch, wenn ein Bausparvertrag anfechtbar oder nichtig ist.
2Einen anderen Anspruch gegen die Bausparkasse, als daß ihm sein Bausparguthaben so, wie es jeweils die flüssigen Mittel zulassen, zurückgezahlt werde (§ 1 Abs. 2 Satz 3 der Notverordnung), hat ein Bausparer nicht; mit diesem Anspruch kann er nicht aufrechnen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25