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Durchführungs- und Ergänzungsverordnung über die vereinfachte Abwicklung von Bausparverträgen – BauSparVetrAbwV

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1Von der Zahlung weiterer Beiträge befreit (§ 1 Abs. 2 Satz 1 der Notverordnung) sind die Bausparer auch, soweit Sparbeiträge bei Anordnung der vereinfachten Abwicklung rückständig sind.
2Entsprechendes gilt für Verwaltungskostenbeiträge; jedoch haben die Bausparkassen Bausparguthaben, die bei ihnen bestehen, um rückständige Verwaltungskostenbeiträge zu kürzen, soweit diese auf einen Zeitraum entfallen, der vor der Anordnung der vereinfachten Abwicklung liegt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25