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Durchführungs- und Ergänzungsverordnung über die vereinfachte Abwicklung von Bausparverträgen – BauSparVetrAbwV

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1Von der Zahlung weiterer Beiträge befreit (§ 1 Abs. 2 Satz 1 der Notverordnung) sind die Bausparer auch, soweit Sparbeiträge bei Anordnung der vereinfachten Abwicklung rückständig sind.
2Entsprechendes gilt für Verwaltungskostenbeiträge; jedoch haben die Bausparkassen Bausparguthaben, die bei ihnen bestehen, um rückständige Verwaltungskostenbeiträge zu kürzen, soweit diese auf einen Zeitraum entfallen, der vor der Anordnung der vereinfachten Abwicklung liegt.

V aufgeh. durch Art. 28 Nr. 2 G v. 25.3.2026 I Nr. 81 mWv 1.4.2026
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26