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Gesetz über die Errichtung eines Bundesausfuhramtes – BAusfAmtG

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(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wird ein Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.

(2) Der Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ernannt.

Zuletzt geändert durch Art. 250 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25