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BauPG-PÜZ-Anerkennungsverordnung – BauPGPÜZAnerkV

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(1) Die Anerkennung ist schriftlich bei der Anerkennungsbehörde zu beantragen.

(2) 1Mit der Antragstellung sind folgende Unterlagen einzureichen:

1.
Angaben zum Produkt, Produktbereich oder Anforderungsbereich, für den eine Anerkennung beantragt wird; dabei kann auf bekanntgemachte Normen, Zulassungsleitlinien oder auf Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 Bezug genommen und eine räumliche Begrenzung des Tätigkeitsbereichs beantragt werden,
2.
Angabe, auf welche Funktion im Sinne des § 1 Satz 1 sich die Anerkennung beziehen soll,
3.
Angaben zur Person und Qualifikation des Leiters und seines Stellvertreters, zum leitenden Personal und seiner Berufserfahrung und zum Anteil der Tätigkeit für die PÜZ-Stelle,
4.
Angaben über wirtschaftliche oder rechtliche Verbindungen der PÜZ-Stelle, ihres Leiters und der bei ihr Beschäftigten zu einzelnen Herstellern,
5.
Angaben zu den Räumlichkeiten und zur technischen Ausstattung der PÜZ-Stelle,
6.
bei natürlichen Personen die Angabe des Alters, bei juristischen Personen, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft Angaben des Alters des Leiters und seines Stellvertreters,
7.
Angaben zu Unterauftragnehmern.
1

(3) Die Anerkennungsbehörde kann Gutachten über die Erfüllung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen.

Geändert durch Art. 6 G v. 5.12.2012 I 2449
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26