1Die Überwachungsstelle hat Berichte über die Durchführung der Überwachungen anzufertigen.
2Diese müssen Angaben zum Überwachungsgegenstand, zum Überwachungszeitraum, zum beteiligten Überwachungspersonal, zu den angewandten Überwachungsverfahren, zu den Überwachungsergebnissen und zum Herstellwerk enthalten.
3Der Überwachungsbericht ist vom Leiter der Überwachungsstelle oder seinem Stellvertreter zu unterschreiben.
4Die Berichte und die begleitenden Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und der anerkennenden Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle auf Verlangen vorzulegen.