print

Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach dem Bauproduktengesetz – BauPGPÜZAnerkV

arrow_left arrow_right

1Die Zertifizierungsstelle hat Aufzeichnungen und Berichte über ihre Zertifizierungen anzufertigen.
2Die Berichte müssen Angaben zum Zertifizierungsgegenstand, zum Zertifizierungsdatum, zum beteiligten Zertifizierungspersonal, zu den angewandten Zertifizierungsverfahren, zum Zertifizierungsergebnis und zum Herstellwerk enthalten.
3Der Bericht ist vom Leiter der Zertifizierungsstelle oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
4Der Bericht ist unabhängig von der Notwendigkeit eines Konformitätszertifikats zu erstellen.

Geändert durch Art. 6 G v. 5.12.2012 I 2449
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25