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Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz – BauPGHeizkesselV

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Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 des Bauproduktengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 einen Heizkessel oder ein Gerät in den Verkehr bringt.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 27.7.2021 I 3146
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25