(1) Diese Verordnung regelt im Hinblick auf die Anforderungen an den Wirkungsgrad das Inverkehrbringen von Geräten und Heizkesseln, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und deren Nennleistung gleich oder größer als 4 kW und gleich oder kleiner als 400 kW ist.
(2) 1Nicht unter diese Verordnung fallen:
2
Im Sinne dieser Verordnung sind
(1) 1Heizkessel müssen den jeweiligen Wirkungsgradanforderungen an die verschiedenen Heizkesseltypen des Anhangs 1 entsprechen.
2Geräte müssen so beschaffen sein, daß Heizkessel, die aus ihnen zusammengebaut werden, die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen können.
(2) Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Heizkessel und Geräte den harmonisierten Normen, die im Auftrag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in bezug auf die Anforderungen der Richtlinie 92/42/EWG des Rates erarbeitet wurden, entsprechen, soweit die Referenznummern der harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und die Referenznummern der sie umsetzenden nationalen Normen im Bundesanzeiger veröffentlicht sind.
(3) Bei Heizkesseln mit Doppelfunktion - Raumheizung und Warmwasserbereitung - betreffen die Wirkungsgradanforderungen nur die Heizfunktion.
(1) Heizkessel und Geräte dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 versehen sind und ihnen eine EG-Konformitätserklärung in deutscher Sprache beigefügt ist, durch die der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß
(2) Heizkessel, bei deren Zusammenbau ein Gerät verwendet wird, das mit einer CE-Kennzeichnung nach dieser Verordnung versehen ist, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 versehen sind und wenn dem Heizkessel eine EG-Konformitätserklärung in deutscher Sprache beigefügt ist, durch die der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß
(3) Die den Heizkesseln beigefügte EG-Konformitätserklärung muß den Heizkesseltyp ausweisen; die den Kesseln beigefügte EG-Konformitätserklärung muß den Heizkesseltyp des daraus herzustellenden Heizkessels ausweisen.
(1) Die nach § 4 Abs. 1 und 2 erforderliche CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, lesbar und dauerhaft auf den Heizkesseln und Geräten anzubringen.
(2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" nach Anhang 3 Nr. 1.
(3) 1Es dürfen auf den Heizkesseln und Geräten keine anderen Marken, Zeichen oder Angaben angebracht werden, die hinsichtlich der Bedeutung oder des Schriftbildes mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden können.
2Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Heizkessel oder dem Gerät angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und die Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
(4) 1Unterfallen Heizkessel und Geräte dem Anwendungsbereich anderer Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung nach dieser Verordnung auch die Konformität der Heizkessel und Geräte mit den Bestimmungen der anderen Rechtsvorschriften bestätigt.
2Steht dem Hersteller nach einer oder mehreren dieser Rechtsvorschriften während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelungen frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Regelungen der vom Hersteller angewandten Rechtsvorschrift angezeigt.
3In diesem Fall müssen in den Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen, die den Heizkesseln oder Geräten beiliegen, die Nummern der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, die den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften zugrundeliegen, entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein.
(5) 1Sind Heizkessel oder Geräte unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung versehen worden, kann die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Behörde das Inverkehrbringen dieser Produkte untersagen und deren CE-Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.
2Das gleiche gilt, wenn Heizkessel und Geräte mit einem Kennzeichen versehen sind, das mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann.
3Im Übrigen sind die §§ 4 bis 11 und 17 bis 19 des Marktüberwachungsgesetzes anzuwenden.
(1) 1Die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Anerkennungsbehörde kann auf schriftlichen Antrag eine Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft als
(2) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt worden sind, stehen entsprechend dieser Anerkennung den nach Absatz 1 anerkannten Stellen gleich.
(3) Die §§ 3 bis 12 der BauPG-PÜZ-Anerkennungsverordnung vom 6. Juni 1996 (BGBl. I S. 798) sind entsprechend anzuwenden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 des Bauproduktengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 einen Heizkessel oder ein Gerät in den Verkehr bringt.
2BGBl. I 1998, 801)
| Heizkesseltyp | Leistungsintervalle | Wirkungsgrad bei Nennleistung | Wirkungsgrad bei Teillast | ||
| Mittlere Kesseltemperatur (in Grad C) | Formel der Wirkungsgradanforderung | Mittlere Kesseltemperatur (in Grad C) | Formel der Wirkungsgradanforderung | ||
| kW | (in %) | (in %) | |||
| Standardheizkessel | 4 bis 400 | 70 | >= 84 + 2 logPn | >= 50 | >= 80 + 3 logPn |
| Niedertemperaturheizkessel*) | 4 bis 400 | 70 | >= 87,5 + 1,5 logPn | 40 | >= 87,5 + 1,5 logPn |
| Brennwertkessel | 4 bis 400 | 70 | >= 91 + 1 logPn | 30++) | >= 97 + 1 logPn |
|
|||||