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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenmeister – BauMaschMeistPrV

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(1) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
Im wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil und
2.
in jedem Prüfungsfach des baumaschinentechnischen Teils.

(2) 1Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1.
die Bewertung für den wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil,
2.
die Bewertung für den baumaschinentechnischen Teil.

(3) Den Bewertungen für den wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil, den drei Prüfungsfächern des wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teils sowie für den baumaschinentechnischen Teil und den vier Prüfungsfächern des baumaschinentechnischen Teils ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen.
2Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet:

1.
für den wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil mit 25 Prozent,
2.
für den baumaschinentechnischen Teil mit 75 Prozent.

1 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
2Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet.

3Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26