Auf Grund des § 46 Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und auf Grund des § 42 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Baumaschinenmeister erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen.
(2) 1Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Baumaschinenmeisters in der Bauwirtschaft als Führungskraft zwischen Planung und Ausführung in dem ihr übertragenen Aufgabenbereich wahrzunehmen:
2
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenmeister.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) 1Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(1) 1Die Qualifikation zum Geprüften Baumaschinenmeister umfasst:
2
(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.
(3) 1Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen.
2Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.
(1) 1Im wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:
2
(2) 1Im Prüfungsfach "Grundlagen für kostenbewußtes Handeln" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann.
2Darüber hinaus soll sie insbesondere nachweisen, daß sie Organisationsprobleme der Arbeitsstätte auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Organisationstechniken an Hand von Beispielen aus der Praxis anwenden kann.
3In diesem Rahmen können geprüft werden:
4
(3) 1Im Prüfungsfach "Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln" soll die zu prüfende Person rechtliche Grundkenntnisse nachweisen.
2Sie soll insbesondere an Hand von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, daß sie die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann.
3In diesem Rahmen können geprüft werden:
4
(4) 1Im Prüfungsfach "Grundlagen für die Zusammenarbeit auf der Arbeitsstätte" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie über soziologische Grundkenntnisse verfügt und soziologische Zusammenhänge auf der Arbeitsstätte erkennen und beurteilen kann.
2In diesem Rahmen können geprüft werden:
3
(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.
(6) 1Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 7 Stunden dauern.
2Sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit von mindestens 1,5 Stunden Dauer.
(7) 1In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen.
2Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen.
3Die Prüfung soll für die zu prüfende Person nicht länger als 30 Minuten dauern.
(8) 1Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten.
2Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht.
3Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern.
4Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst.
5Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) 1Im baumaschinentechnischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:
2
(2) 1Im Prüfungsfach "Maschinentechnische Grundlagen" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie mathematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse zur Lösung technischer Aufgabenstellungen auch mit Hilfe von Rechengeräten und Tabellenbüchern anwenden kann.
2Darüber hinaus soll sie nachweisen, daß sie technische Zeichnungen und Skizzen als Grundlagen für Arbeitsanweisungen benutzen sowie die im Baumaschinenbereich üblichen Werkstoffe hinsichtlich der technologischen Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten beschreiben kann.
3In diesem Rahmen können geprüft werden:
4
(3) 1Im Prüfungsfach "Baumaschinen und Baugeräte" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie Aufbau, Funktion und Einsatzbedingungen der in den verschiedenen Baubereichen einzusetzenden Maschinen und Geräte kennt und aus ihren Kenngrößen Zuordnungen der Maschinen und Geräte zueinander ableiten kann.
2Darüber hinaus soll sie nachweisen, daß sie die Grundlagen der Steuerungs- und Regelungstechnik kennt und ihre Bedeutung bei Baumaschinen und Baugeräten erläutern kann.
3In diesem Rahmen können geprüft werden:
4
(4) 1Im Prüfungsfach "Instandhaltungs- und Instandsetzungstechnik" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie durch Messen und Prüfen auf den Zustand und den Verschleiß der Maschinen und Geräte schließen, Störungen feststellen und bei der Instandsetzung die zur Schadensbeseitigung notwendigen Auswechselteile bestimmen sowie die erforderlichen Bearbeitungs- und Verbindungstechniken beurteilen und auswählen kann.
2Sie soll ferner nachweisen, daß sie den Aufbau und die Funktion von Verbrennungsmotoren kennt und geeignete Maßnahmen zu ihrer Wartung und Instandsetzung in Baumaschinen beurteilen und auswählen kann.
3Außerdem soll sie nachweisen, daß sie die Wirkungen und Gefahren des elektrischen Stroms kennt und bei der Feststellung von Mängeln deren Beseitigung veranlassen kann.
4In diesem Rahmen können geprüft werden:
5
(5) 1Im Prüfungsfach "Baubetriebstechnik" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie an Hand von Situationsbeschreibungen und zeichnerischen Darstellungen mit Hilfe einschlägiger Unterlagen eine baubetriebstechnische Aufgabe lösen und die Lösungsschritte begründen kann.
2In dieser baubetriebstechnischen Aufgabe soll das Einrichten, Führen und Auflösen einer Arbeitsstätte in baumaschinentechnischer Hinsicht einschließlich technischer und personeller Ausstattung unter Berücksichtigung der Arbeitsvorbereitung, der Zeitplanung sowie der Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen erarbeitet und dargestellt werden.
3In diesem Rahmen können geprüft werden:
4
(6) 1Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll insgesamt nicht länger als 12 Stunden dauern.
2Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:
3
| 1. | Maschinentechnische Grundlagen: | 2 Stunden, |
| 2. | Baumaschinen und Baugeräte: | 2 Stunden, |
| 3. | Instandhaltungs- und Instandsetzungstechnik: | 3 Stunden, |
| 4. | Baubetriebstechnik: | 3 Stunden. |
(7) 1Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten.
2Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht.
3Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern.
4Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst.
5Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht.
2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.
3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) 1Im wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil sind jeweils einzeln zu bewerten:
2
(3) 1Im baumaschinentechnischen Teil sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsfach einzeln zu bewerten.
2Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
2
(2) 1Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
2
(3) Den Bewertungen für den wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil, den drei Prüfungsfächern des wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teils sowie für den baumaschinentechnischen Teil und den vier Prüfungsfächern des baumaschinentechnischen Teils ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen.
2Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet:
3
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.
(2) 1Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
2Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.
(2) 1Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn sie darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.
2Die zu prüfende Person kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen.
3In diesem Fall wird das letzte Ergebnis berücksichtigt.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
–(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Diese Verordnung tritt am 1. August 1985 in Kraft.
–(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
| Punkte | Note als Dezimalzahl |
Note in Worten |
Definition |
|---|---|---|---|
| 100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
| 98 und 99 | 1,1 | ||
| 96 und 97 | 1,2 | ||
| 94 und 95 | 1,3 | ||
| 92 und 93 | 1,4 | ||
| 91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 90 | 1,6 | ||
| 89 | 1,7 | ||
| 88 | 1,8 | ||
| 87 | 1,9 | ||
| 85 und 86 | 2,0 | ||
| 84 | 2,1 | ||
| 83 | 2,2 | ||
| 82 | 2,3 | ||
| 81 | 2,4 | ||
| 79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
| 78 | 2,6 | ||
| 77 | 2,7 | ||
| 75 und 76 | 2,8 | ||
| 74 | 2,9 | ||
| 72 und 73 | 3,0 | ||
| 71 | 3,1 | ||
| 70 | 3,2 | ||
| 68 und 69 | 3,3 | ||
| 67 | 3,4 | ||
| 65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 63 und 64 | 3,6 | ||
| 62 | 3,7 | ||
| 60 und 61 | 3,8 | ||
| 58 und 59 | 3,9 | ||
| 56 und 57 | 4,0 | ||
| 55 | 4,1 | ||
| 53 und 54 | 4,2 | ||
| 51 und 52 | 4,3 | ||
| 50 | 4,4 | ||
| 48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
| 46 und 47 | 4,6 | ||
| 44 und 45 | 4,7 | ||
| 42 und 43 | 4,8 | ||
| 40 und 41 | 4,9 | ||
| 38 und 39 | 5,0 | ||
| 36 und 37 | 5,1 | ||
| 34 und 35 | 5,2 | ||
| 32 und 33 | 5,3 | ||
| 30 und 31 | 5,4 | ||
| 25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
| 20 bis 24 | 5,6 | ||
| 15 bis 19 | 5,7 | ||
| 10 bis 14 | 5,8 | ||
| 5 bis 9 | 5,9 | ||
| 0 bis 4 | 6,0 |
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
3Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
3
4Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
5
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)