(1) 1Im baumaschinentechnischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:
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(2) 1Im Prüfungsfach "Maschinentechnische Grundlagen" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie mathematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse zur Lösung technischer Aufgabenstellungen auch mit Hilfe von Rechengeräten und Tabellenbüchern anwenden kann.
2Darüber hinaus soll sie nachweisen, daß sie technische Zeichnungen und Skizzen als Grundlagen für Arbeitsanweisungen benutzen sowie die im Baumaschinenbereich üblichen Werkstoffe hinsichtlich der technologischen Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten beschreiben kann.
3In diesem Rahmen können geprüft werden:
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(3) 1Im Prüfungsfach "Baumaschinen und Baugeräte" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie Aufbau, Funktion und Einsatzbedingungen der in den verschiedenen Baubereichen einzusetzenden Maschinen und Geräte kennt und aus ihren Kenngrößen Zuordnungen der Maschinen und Geräte zueinander ableiten kann.
2Darüber hinaus soll sie nachweisen, daß sie die Grundlagen der Steuerungs- und Regelungstechnik kennt und ihre Bedeutung bei Baumaschinen und Baugeräten erläutern kann.
3In diesem Rahmen können geprüft werden:
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(4) 1Im Prüfungsfach "Instandhaltungs- und Instandsetzungstechnik" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie durch Messen und Prüfen auf den Zustand und den Verschleiß der Maschinen und Geräte schließen, Störungen feststellen und bei der Instandsetzung die zur Schadensbeseitigung notwendigen Auswechselteile bestimmen sowie die erforderlichen Bearbeitungs- und Verbindungstechniken beurteilen und auswählen kann.
2Sie soll ferner nachweisen, daß sie den Aufbau und die Funktion von Verbrennungsmotoren kennt und geeignete Maßnahmen zu ihrer Wartung und Instandsetzung in Baumaschinen beurteilen und auswählen kann.
3Außerdem soll sie nachweisen, daß sie die Wirkungen und Gefahren des elektrischen Stroms kennt und bei der Feststellung von Mängeln deren Beseitigung veranlassen kann.
4In diesem Rahmen können geprüft werden:
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(5) 1Im Prüfungsfach "Baubetriebstechnik" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie an Hand von Situationsbeschreibungen und zeichnerischen Darstellungen mit Hilfe einschlägiger Unterlagen eine baubetriebstechnische Aufgabe lösen und die Lösungsschritte begründen kann.
2In dieser baubetriebstechnischen Aufgabe soll das Einrichten, Führen und Auflösen einer Arbeitsstätte in baumaschinentechnischer Hinsicht einschließlich technischer und personeller Ausstattung unter Berücksichtigung der Arbeitsvorbereitung, der Zeitplanung sowie der Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen erarbeitet und dargestellt werden.
3In diesem Rahmen können geprüft werden:
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(6) 1Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll insgesamt nicht länger als 12 Stunden dauern.
2Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:
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| 1. | Maschinentechnische Grundlagen: | 2 Stunden, |
| 2. | Baumaschinen und Baugeräte: | 2 Stunden, |
| 3. | Instandhaltungs- und Instandsetzungstechnik: | 3 Stunden, |
| 4. | Baubetriebstechnik: | 3 Stunden. |
(7) 1Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten.
2Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht.
3Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern.
4Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst.
5Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)