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Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten – BArtSchV

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1Wer lebende Säugetiere, Vögel und Reptilien der in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Arten hält, hat diese unverzüglich zu kennzeichnen.
2Die Kennzeichnung hat nach Maßgabe

1.
des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3, des § 15 Abs. 1 bis 3, 5 und 7,
2.
des § 13 Abs. 1 Satz 3 bis 10 sowie des § 15 Absatz 6
zu erfolgen.

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 21.1.2013 I 95
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25