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Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten – BArtSchV

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1Es ist verboten, Greifvogelhybriden zu halten.
2Ausgenommen von dem Verbot sind Tiere, die vor dem 25. Februar 2005 in Übereinstimmung mit den zu ihrem Schutz geltenden Vorschriften gehalten werden, sowie, im Falle der Zucht, Jungvögel bis zur Abgabe an Dritte mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland.

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 21.1.2013 I 95
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25