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Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten – BArtSchV

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1Die in Anlage 1 Spalte 2 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter besonderen Schutz gestellt.
2Die in Anlage 1 Spalte 3 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter strengen Schutz gestellt.

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 21.1.2013 I 95
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25