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Bundesarchiv-Benutzungsverordnung – BArchBV

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Verstößt ein Benutzer gröblich gegen Vorschriften des Bundesarchivgesetzes oder gegen die nach § 6 des Bundesarchivgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, wird er von Benutzungen beim Bundesarchiv ausgeschlossen.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26