(1) 1Archivgut wird zur Benutzung im Original oder in Kopie vorgelegt, als Kopie abgegeben, oder es werden Auskünfte über seinen Inhalt erteilt.
2Über die Art der Benutzung entscheidet das Bundesarchiv.
(2) 1Archivgut wird im Original grundsätzlich nur im Bundesarchiv vorgelegt.
2Über Ausnahmen entscheidet der Präsident.