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Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung – BAMBGebV

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(1) 1Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden:
2

1.
Beschussgesetz,
2.
Beschussverordnung,
3.
Sprengstoffgesetz,
4.
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz,
5.
Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz,
6.
Deponieverordnung,
7.
Gefahrstoffverordnung.

(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Vorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.

Geändert durch Art. 4 V v. 2.12.2024 I Nr. 384
Änderung durch Art. 1 V v. 26.11.2025 I Nr. 294 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt V 7134-1-2 v. 17.12.1970 I 1748 (BAMKostO)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25