Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
(1) 1Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden:
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(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Vorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
(1) 1Für gebührenfähige Leistungen erhebt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Fest- oder Zeitgebühren gemäß § 11 Nummer 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes.
2Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.
(2) Neben den in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes genannten Auslagen werden Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für
(3) Die zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.
(1) 1Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung nach Abschnitt 1 des Gebührenverzeichnisses, die vor dem 1. Oktober 2019 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist die Kostenverordnung zum Waffengesetz weiter anzuwenden.
2Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung nach Abschnitt 2 des Gebührenverzeichnisses, die vor dem 1. Oktober 2019 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz weiter anzuwenden.
3Wurde die gebührenfähige Leistung in den Fällen der Sätze 1 und 2 nach dem 1. Oktober 2019 und vor dem 15. Juni 2021 vollständig erbracht, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) 1Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung nach den Abschnitten 1 und 2 des Gebührenverzeichnisses, die in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 15. Juni 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist diese Verordnung anzuwenden.
2Wurde die gebührenfähige Leistung in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis einschließlich 14. Juni 2021 beantragt oder begonnen und auch vollständig erbracht, ist diese Verordnung nur anzuwenden, wenn auf die nachträgliche Erhebung von Gebühren und Auslagen vor Beginn der Leistungserbringung ausdrücklich hingewiesen wurde.
3Andernfalls ist für gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 1 des Gebührenverzeichnisses die Kostenverordnung zum Waffengesetz und für gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 2 des Gebührenverzeichnisses die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz anzuwenden.
(3) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung nach den Abschnitten 3 bis 5 des Gebührenverzeichnisses, die vor dem 15. Juni 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist die Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung weiter anzuwenden.
(4) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die ab dem 15. Juni 2021, jedoch vor dem 2. Dezember 2025 beantragt oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht beendet worden sind, sind Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des 1. Dezember 2025 geltenden Fassung zu erheben.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vom 17. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1748), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. März 2018 (BGBl. I S. 373) geändert worden ist, außer Kraft.
| Nummer | Gebührentatbestand | Zeitgebühr je Stunde |
|---|---|---|
| 1 | Prüfung und Zulassung der in § 10 BeschG bezeichneten pyrotechnischen Munition gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 BeschG oder Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Anlage I der BeschussV gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 1 BeschussV | 178 EUR |
| 2 | Bewilligung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Prüfung und Zulassung nach § 10 Absatz 1 BeschG oder Zulassung von Abweichungen von Versagensgründen des § 10 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 BeschG gemäß § 13 BeschG | 178 EUR |
| 3 | Prüfung und Zulassung der in § 11 Absatz 1 BeschG in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.3 zum Waffengesetz bezeichneten hülsenlosen Munition ohne Geschoss gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 BeschG | 178 EUR |
| 4 | Bewilligung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Prüfung und Zulassung nach § 11 Absatz 1 BeschG oder Zulassung von Abweichungen von Versagensgründen des § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 BeschG gemäß § 13 BeschG | 178 EUR |
| Nummer | Gebührentatbestand | Zeitgebühr je Stunde (sofern keine Festgebühr vermerkt) |
|---|---|---|
| 1 | Entgegennahme von Anzeigen neuer sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe und von Stoffproben auf Verlangen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 SprengG, Prüfung und Feststellung der Explosionsgefährlichkeit gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 SprengG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 der 1. SprengV und Zuordnung zu einer Stoffgruppe gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 SprengG | 178 EUR |
| 2 | Prüfung und Feststellung der Explosionsgefährlichkeit neuer sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe, die der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung auf andere Weise bekannt werden, gemäß § 2 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 und 2 SprengG und in Verbindung mit § 9 Absatz 1 1. SprengV und Zuordnung zu einer Stoffgruppe gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 SprengG | 178 EUR |
| 3 | Baumusterprüfung oder Einzelprüfung von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen gemäß § 5 e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 in Verbindung mit § 5 b Absatz 1 SprengG, Konformitätsbewertung und Erteilung von Baumusterprüfbescheinigungen gemäß § 5 b Absatz 2 und 3 SprengG | 178 EUR |
| 4 | Überwachung des Qualitätssicherungsverfahrens nach § 5 c Absatz 1 und 2 SprengG gemäß § 5 e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 SprengG | 178 EUR |
| 5 | Zulassung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe nach ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung gemäß § 5 f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 und Absatz 4 SprengG in Verbindung mit § 12 1. SprengV | 178 EUR |
| 6 | Zulassung von Sprengzubehör nach seiner Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung gemäß § 5 f Absatz 2 SprengG in Verbindung mit § 12 1. SprengV | 178 EUR |
| 7 | Erteilung von Ausnahmen vom Zulassungserfordernis von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör gemäß § 5 g Absatz 5 SprengG in Verbindung mit § 5 f Absatz 1 und 2 SprengG | 178 EUR |
| 8 | Genehmigung der gewerblichen Verbringung von Explosivstoffen in die, durch die und aus der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 15 Absatz 7 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 6 und § 7 SprengG | Festgebühr 67 Euro |
| 9 | Genehmigung der nicht gewerblichen Verbringung von Explosivstoffen in die, durch die und aus der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 15 Absatz 7 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 6 und § 27 SprengG | Festgebühr 65 EUR |
| 10 | Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von einzelnen Anforderungen der Anlage 1 1. SprengV für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 SprengG und Sprengzubehör oder Stellen zusätzlicher Anforderungen gemäß § 6 Absatz 2 1. SprengV | 178 EUR |
| 11 | Vorschreiben der Verwendung eines Zulassungszeichens gegenüber dem Zulassungsinhaber gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 1. SprengV | 178 EUR |
| 12 | Prüfungen der Zusammensetzung und Beschaffenheit von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör gemäß § 5 e Absatz 1 Satz 3 SprengG und § 9 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 1. SprengV | 178 EUR |
| 13 | Zuteilung von Kennnummern der Herstellungsstätte oder des Einführers gemäß § 17 Absatz 2 Satz 2 1. SprengV | 178 EUR |
| 14 | Allgemeine Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung explosionsgefährlicher Stoffe und von Sprengzubehör auf Antrag gemäß § 19 Absatz 1 1. SprengV | 178 EUR |
| 15 | Bewilligung von Ausnahmen im Einzelfall von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften der §§ 17 und 18 sowie 18 b Nummer 1 und 2 1. SprengV gemäß § 19 Absatz 2 1. SprengV | 178 EUR |
| 16 | Genehmigung der Überlassung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P1, die Rettungsmittel oder Bestandteil von Schutzausrüstungen oder Rettungsmitteln sind, an Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, auf Antrag gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 1. SprengV oder Erteilung der Genehmigung für die Bauart gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 1. SprengV | 178 EUR |
| 17 | Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen gemäß § 21 Absatz 4 Satz 2 1. SprengV | 178 EUR |
| 18 | Entgegennahme von Anzeigen explosionsgefährlicher Stoffe und der Art der Verpackung gemäß § 4 Absatz 1 2. SprengV und Zuordnung zu einer Lagergruppe oder Zuordnung von Explosivstoffen zu einer Verträglichkeitsgruppe gemäß § 4 Absatz 3 2. SprengV | 178 EUR |
| Nummer | Gebührentatbestand | Zeitgebühr je Stunde |
|---|---|---|
| 1 | Prüfung und Zulassung von Geokunststoffen, Polymeren und Dichtungskontrollsystemen gemäß § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.4 DepV | 160 EUR |
| Nummer | Gebührentatbestand | Zeitgebühr je Stunde |
|---|---|---|
| 1 | Gutachten zum Nachweis, dass inerte Stoffe die thermische Sensibilität und die Sensibilität gegen eine einwirkende Detonation nicht erhöhen, gemäß § 8 Absatz 8 und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.3 Absatz 7 GefStoffV | 178 EUR |
| 2 | Gutachten zur Feststellung der Gefährlichkeit und der Festlegung der Anforderungen an die Lagerung, Abfüllung und innerbetrieblichen Beförderung von Ammoniumnitraten und ammoniumnitrathaltigen Gemischen nach § 8 Absatz 8 und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.3 Absatz 8 GefStoffV | 178 EUR |
| 3 | Gutachten zum Nachweis der Gefahrenfreiheit von einer selbstunterhaltenden fortschreitenden thermischen Zersetzung ammoniumnitrathaltiger Gemische nach § 8 Absatz 8 und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.3 Absatz 9 GefStoffV | 178 EUR |
| 4 | Gutachten zum Nachweis der Erfüllung der europarechtlichen Beschaffenheitsanforderungen der Stoffe und Zubereitungen der Untergruppen A I, A II und A IV und zum Nachweis, dass Stoffe und Zubereitungen der Gruppe E nicht detonationsfähig sind, gemäß § 8 Absatz 8 und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.5.1 GefStoffV | 178 EUR |
| 5 | Feststellung und Bekanntgabe der Gefahrgruppenzuordnung bei organischen Peroxiden gemäß § 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.3 Absatz 3 GefStoffV | 178 EUR |
| 6 | Bewertung und Bekanntgabe der Gefahrgruppenzuordnung, wenn die Gefahrgruppenzuordnung von einer anderen geeigneten Stelle vorgenommen wurde, gemäß § 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.3 Absatz 4 GefStoffV | 178 EUR |
| 7 | Gutachten über die zu treffenden Schutzmaßnahmen für die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit organischen Peroxiden, bei denen Gemische auftreten können, die detonationsfähig sind oder zur schnellen Deflagration oder heftigen Wärmeexplosion neigen, gemäß § 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.4 Absatz 2 GefStoffV | 178 EUR |