(1) Die Bundesanstalt stellt sicher, dass die Dokumentation der Verstoßmeldung in einem vertraulichen und sicheren System gespeichert wird.
(2) Die Bundesanstalt ergreift die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Ver- und Bearbeitung der Dokumentation der Verstoßmeldung so zu organisieren, dass