print

Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen – BAföG-TeilerlaßV

arrow_left arrow_right

1Die Abschlußprüfung ist dem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem das Gesamtergebnis dieser Prüfung von der Prüfungsstelle festgestellt wird.
2Dies gilt auch für eine angefochtene Prüfungsentscheidung.

Zuletzt geändert durch Art. 72 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25