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Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen – BAföG-TeilerlaßV

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(1) 1Die Prüfungsstelle hat, vorbehaltlich des Satzes 2 und der Absätze 2 und 3 für jeden Ausbildungs- oder Studiengang eine Vergleichsgruppe aus allen Prüfungsabsolventen eines Kalenderjahres zu bilden.
2Sie kann mit Zustimmung einer von dem Land bestimmten Behörde

1.
wenn die Abschlußprüfungen vergleichbar sind, für mehrere Ausbildungs- oder Studiengänge eine gemeinsame Vergleichsgruppe oder
2.
wenn dies im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Abschlußprüfungen erforderlich ist, für einen Ausbildungs- oder Studiengang mehrere Vergleichsgruppen sowie bei Lehramtsstudiengängen, auch an einzelnen Hochschulen, Vergleichsgruppen für Fachrichtungen oder Fächerkombinationen
bilden.
3-& (2) In den Magisterstudiengängen wird eine eigene Vergleichsgruppe gebildet für jedes Fach, in dem nach der jeweiligen Prüfungsordnung die Haus- oder Magisterarbeit angefertigt werden konnte; Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in den Fällen des § 18b Abs. 2 Satz 4 und 6 des Gesetzes eine Vergleichsgruppe aus allen Geförderten zu bilden, bei denen das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlußprüfung festgestellt worden ist; Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 72 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26