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Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen – BAföG-TeilerlaßV

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(1) Prüfungsabsolvent im Sinne dieser Verordnung ist jeder Auszubildende, der eine Abschlußprüfung im Sinne des § 2 abgeschlossen hat.

(2) Geförderter im Sinne dieser Verordnung ist, wer nach dem 31. Dezember 1983 Darlehensleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten hat.

Zuletzt geändert durch Art. 72 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26