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Verordnung über Höhe und Erhebung der Konzessionsabgabe für das Betreiben eines Nebenbetriebs an der Bundesautobahn – BAB-KAbgV

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Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendervierteljahres in Kraft.

Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25