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Verordnung über Höhe und Erhebung der Konzessionsabgabe für das Betreiben eines Nebenbetriebs an der Bundesautobahn – BAB-KAbgV

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1Der Konzessionsinhaber hat dem Bundesamt für Logistik und Mobilität auf Verlangen seine Bücher und Aufzeichnungen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung der Höhe der Konzessionsabgabe erforderlich sind.
2Überläßt der Konzessionsinhaber das Recht auf Ausübung der Konzession einem Dritten, so obliegen auch dem Dritten die Pflichten aus Satz 1.

Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25