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Verordnung über Höhe und Erhebung der Konzessionsabgabe für das Betreiben eines Nebenbetriebs an der Bundesautobahn – BAB-KAbgV

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1Zur Sicherung der Ansprüche auf Zahlung der Konzessionsabgabe kann das Bundesamt für Logistik und Mobilität vom Konzessionsinhaber Sicherheit im Form einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bankbürgschaft verlangen.
2Anstelle der Bürgschaft kann auch eine gleichwertige Sicherheit anderer Art geleistet werden.

Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25