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Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einer Wertpapierbörse – BörsZulV

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Die Einführung der Wertpapiere darf frühestens an dem auf die erste Veröffentlichung des Prospekts oder, wenn kein Prospekt zu veröffentlichen ist, an dem der Veröffentlichung der Zulassung folgenden Werktag erfolgen.

Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2832;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 11.12.2023 I Nr. 354
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25