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Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einer Wertpapierbörse – BörsZulV

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(1) 1Der Antrag auf Zulassung von Aktien muß sich auf alle Aktien derselben Gattung beziehen.
2Er kann jedoch insoweit beschränkt werden, als die nicht zuzulassenden Aktien zu einer der Aufrechterhaltung eines beherrschenden Einflusses auf den Emittenten dienenden Beteiligung gehören oder für eine bestimmte Zeit nicht gehandelt werden dürfen und wenn aus der nur teilweisen Zulassung keine Nachteile für die Erwerber der zuzulassenden Aktien zu befürchten sind.
3In dem Prospekt ist darauf hinzuweisen, daß nur für einen Teil der Aktien die Zulassung beantragt wurde, und der Grund hierfür anzugeben; ist ein Prospekt nicht zu veröffentlichen, so ist das Publikum auf andere geeignete Weise zu unterrichten.

(2) Der Antrag auf Zulassung von anderen Wertpapieren als Aktien muß sich auf alle Wertpapiere derselben Emission beziehen.

Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2832;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 11.12.2023 I Nr. 354
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25