print

Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einer Wertpapierbörse – BörsZulV

arrow_left arrow_right

(1) 1Der voraussichtliche Kurswert der zuzulassenden Aktien oder, falls seine Schätzung nicht möglich ist, das Eigenkapital der Gesellschaft im Sinne des § 266 Abs. 3 Buchstabe A des Handelsgesetzbuchs, deren Aktien zugelassen werden sollen, muß mindestens 1 000 000 Euro betragen.
2Dies gilt nicht, wenn Aktien derselben Gattung an dieser Börse bereits zum regulierten Markt zugelassen sind.

(2) Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als Aktien muß der Gesamtnennbetrag mindestens 250.000 Euro betragen.

(3) Für die Zulassung von Wertpapieren, die nicht auf einen Geldbetrag lauten, muß die Mindeststückzahl der Wertpapiere zehntausend betragen.

(4) Die Geschäftsführung kann geringere Beträge als in den vorstehenden Absätzen vorgeschrieben zulassen, wenn sie überzeugt ist, daß sich für die zuzulassenden Wertpapiere ein ausreichender Markt bilden wird.

Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2832;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 11.12.2023 I Nr. 354
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25