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Verordnung über die Erlaubnis zur Auswandererberatung – AuswErlV

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1Der Bewerber hat zur Beurteilung seiner Sachkunde Unterlagen vorzulegen, aus denen seine Qualifikation für die Beratertätigkeit deutlich wird.
2Die Sachkunde kann insbesondere durch im Studium und in Aus- und Fortbildungen erworbene Zeugnisse, Zertifikate und ähnliche Urkunden belegt werden.
3Die erforderliche Sachkunde umfasst insbesondere:
4

1.
Berufstätigkeit/Berufserfahrung,
2.
Auslandsaufenthalte,
3.
Kenntnisse des einschlägigen deutschen Rechts,
4.
Kenntnisse des ausländischen Rechts hinsichtlich der Staaten, für die die Auswandererberatung erbracht werden soll, insbesondere hinsichtlich des jeweiligen Einwanderungsrechts, Staatsangehörigkeitsrechts, Arbeitsrechts und Sozialversicherungsrechts.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25