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Verordnung über Meldungen internationaler Adoptionsvermittlungsfälle an die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption – AuslAdMV

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1Betrifft das Vermittlungsverfahren sonstige Staaten, sind der Bundeszentralstelle mit Abschluss des Vermittlungsverfahrens in sinngemäßer Anwendung die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b bis e in einer Meldung zusammengefasst zu übermitteln.
2§ 2 Abs. 2 und § 3 gelten entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 2 G v. 12.2.2021 I 226
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25