print

Verordnung über Meldungen internationaler Adoptionsvermittlungsfälle an die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption – AuslAdMV

arrow_left arrow_right

1Diese Verordnung regelt die Meldungen der nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz zur internationalen Adoptionsvermittlung befugten Stellen an das Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (Bundeszentralstelle).
2Die Verordnung gilt für alle Vermittlungsfälle, in denen

1.
das Kind oder die Adoptionsbewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben
oder
2.
das Kind innerhalb von zwei Jahren vor der Einleitung des Vermittlungsverfahrens in das Inland gebracht worden ist.

Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 2 G v. 12.2.2021 I 226
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25