Auf Grund des § 9c Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 2a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 354) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:
1Diese Verordnung regelt die Meldungen der nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz zur internationalen Adoptionsvermittlung befugten Stellen an das Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (Bundeszentralstelle).
2Die Verordnung gilt für alle Vermittlungsfälle, in denen
(1) 1Der Bundeszentralstelle sind zu melden:
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(2) Kommt eine Vermittlung zustande, gilt das Vermittlungsverfahren für die Zwecke dieser Verordnung als endgültig abgeschlossen, wenn die Entscheidung über die Annahme als Kind wirksam geworden ist und das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz bei den Adoptiveltern hat.
(3) Ist das Vermittlungsverfahren vorläufig abgeschlossen worden, ohne dass eine Adoption zustande gekommen ist, erfolgt eine zusätzliche Meldung, wenn
1Meldepflichtig ist die nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz zur internationalen Adoptionsvermittlung befugte Stelle, die zum Zeitpunkt des die Meldepflicht auslösenden Ereignisses die Akten des Adoptionsverfahrens führt.
2Ein Wechsel der aktenführenden Stelle sowie Änderungen, Berichtigungen oder Ergänzungen des Inhalts einer Meldung sind der Bundeszentralstelle unverzüglich mitzuteilen.
(1) 1Die Meldung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 muss enthalten:
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(2) 1Alle weiteren Meldungen müssen enthalten:
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(3) 1Die Meldung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 muss ferner folgende Daten enthalten, soweit diese bekannt und noch nicht nach Absatz 1 Nr. 5 übermittelt worden sind:
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(4) 1Die Meldung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 muss über die Angaben nach Absatz 2 hinaus enthalten:
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1Betrifft das Vermittlungsverfahren sonstige Staaten, sind der Bundeszentralstelle mit Abschluss des Vermittlungsverfahrens in sinngemäßer Anwendung die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b bis e in einer Meldung zusammengefasst zu übermitteln.
2§ 2 Abs. 2 und § 3 gelten entsprechend.
(1) 1Die Meldungen sollen im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden und dem von der Bundeszentralstelle festgelegten Muster entsprechen.
2Dabei sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Authentizität der übermittelnden und der empfangenden Stelle gewährleisten; bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
(2) 1Die Meldungen sind innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des die Meldepflicht auslösenden Ereignisses zu übermitteln.
2Innerhalb der Frist können mehrere Meldungen zusammengefasst übermittelt werden.
Für internationale Adoptionsvermittlungsverfahren im Verhältnis zu Vertragsstaaten des Adoptionsübereinkommens, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen sind, gelten die §§ 2 bis 4 mit der Maßgabe, dass die Meldungen bei Eintritt eines neuen meldepflichtigen Ereignisses zusammengefasst übermittelt werden können.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.