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Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Augenoptiker-Handwerk – AugOptMstrV

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(1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als zwei Arbeitstage und das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern.

(2) 1Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch werden gesondert bewertet.
2Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 2 :
31 gewichtet.
4Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.

V aufgeh. durch § 9a idF d. Art. 2 V v. 8.7.2025 mWv 1.7.2026
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 8.7.2025 I Nr. 157
Ersetzt durch V 7110-3-222 v. 8.7.2025 I Nr. 157 (AugOptMstrV 2026)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25