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Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Augenoptiker-Handwerk – AugOptMstrV

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(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.
2Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.
3Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.

(2) 1Als Planungsarbeit nach Absatz 1 erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept und eine Kalkulation.
2Dabei sind sowohl die individuelle Sehaufgabe als auch Wirtschaftlichkeitsaspekte zu berücksichtigen und Alternativen aufzuzeigen.

(3) 1Es sind folgende Arbeiten durchzuführen:
2

1.
Fehlsichtigkeit durch eine Augenglasbestimmung unter Anwendung objektiver und subjektiver Methoden feststellen. Ergebnisse beurteilen und Korrektionsbedarf entsprechend der individuellen Sehaufgabe festlegen,
2.
Inspektion des Auges und Messungen für eine Kontaktlinsenanpassung durchführen sowie Parameter der Messlinsen bestimmen,
3.
Brille anfertigen, anpassen und Fertigungsgenauigkeit beurteilen oder Kontaktlinsenanpassung durchführen.

(4) Die Arbeiten nach Absatz 3 sind zu dokumentieren.

(5) Die Planungs-, Kalkulations- und Dokumentationsunterlagen werden mit 35 vom Hundert und die durchgeführten Arbeiten mit 65 vom Hundert gewichtet.

V aufgeh. durch § 9a idF d. Art. 2 V v. 8.7.2025 mWv 1.7.2026
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 8.7.2025 I Nr. 157
Ersetzt durch V 7110-3-222 v. 8.7.2025 I Nr. 157 (AugOptMstrV 2026)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25