Augenoptikermeisterverordnung – AugOptMstrV

arrow_left arrow_right

(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten des Augenoptiker-Handwerks meisterhaft verrichtet.

(2) 1Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:

1.
ein Meisterprüfungsprojekt nach § 5 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 6 sowie
2.
eine Situationsaufgabe nach § 7.

Ersetzt V 7110-3-159 v. 29.8.2005 I 2610 (AugOptMstrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print