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Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten Behinderten – AufwErstV

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1Die zu erstattenden Beträge werden nachträglich nach Einzelfällen abgerechnet.
2Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.

Zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 13 G v. 12.12.2019 I 2652
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25