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Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten Behinderten – AufwErstV

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(1) 1Die nach Landesrecht zuständige Stelle teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung möglichst frühzeitig, spätestens jedoch bis zum 30. Juni jeden Jahres mit, welche Beträge (aufgeschlüsselt nach Teilbeträgen aus dem Bundeshaushalt des Vorjahres sowie des laufenden Jahres) den Trägern der Einrichtungen, den anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder der Inklusionsbetriebe für das vorhergehende Kalenderjahr erstattet worden sind.
2Zusätzlich sind die für die Berechnung des Erstattungsbetrages maßgeblichen Faktoren, insbesondere die Summe der von den behinderten Menschen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte sowie die Anzahl der behinderten Menschen, für die Beträge erstattet wurden, anzugeben.

(2) 1Die nach Landesrecht zuständigen Stellen sind berechtigt, den Bundeshaushalt mit den von ihnen aufgewendeten Beträgen zu belasten.
2Die Belastung ist spätestens innerhalb eines Monats nach dem jeweiligen Zahlungstermin vorzunehmen.
3Überzahlungen sind unverzüglich auszugleichen.

Zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 13 G v. 12.12.2019 I 2652
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25