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Altguthabentilgungsverordnung – ATV

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Bürger von Staaten, mit denen die Deutsche Demokratische Republik Ansprüche aus Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe durch zwischenstaatliche Vereinbarung geregelt hat, können keine Ansprüche mehr geltend machen.

Neugefasst durch Bek. v. 26.8.1997 I 2214
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26