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Außensteuergesetz – AStG

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Für die Anwendung des § 7 Absatz 1 sind Einkünfte eines maßgebenden Wirtschaftsjahres im Sinne des § 7 Absatz 2, für die eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, außer Ansatz zu lassen, wenn die Einkünfte nicht mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte der ausländischen Gesellschaft betragen und die bei einer Zwischengesellschaft hiernach außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt 100 000 Euro nicht übersteigen.

(+++ § 9: Zur Anwendung vgl. § 21 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Änderung durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 353 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 6 G v. 22.12.2025 I Nr. 353 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26