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Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes – Art115V

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Diese Verordnung regelt die Ermittlung der Konjunkturkomponente bei der Aufstellung des Bundeshaushalts nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes, bei Nachträgen zum Haushaltsgesetz nach § 8 Satz 3 des Gesetzes sowie nach Abschluss des Haushaltsjahres nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25