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Durchführungsverordnung über Aromen und Aromen enthaltende Lebensmittel – AromenDV

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Lakritzwaren, die nicht den Anforderungen des § 5 Absatz 2 entsprechen, dürfen bis zum Abbau der Vorräte auch nach dem 27. Oktober 2021 weiter in den Verkehr gebracht werden.

Geändert durch Art. 5 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25