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Aromendurchführungsverordnung – AromenDV

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Die Verwendung von Aromastoffen ist verboten bei der Herstellung

1.
von Säuglingsanfangsnahrung und
2.
von Lebensmitteln, die für Säuglinge im Alter von weniger als sechzehn Wochen bestimmt sind.

Geändert durch Art. 5 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26