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Arbeitszeitgesetz – ArbZG

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Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen gelten anstelle der Vorschriften dieses Gesetzes über Arbeits- und Ruhezeiten die Vorschriften über Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät in der jeweils geltenden Fassung.

Zuletzt geändert durch Art. 52 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25