(1) 1Missionen werden nur in Anwesenheit einer Begleitgruppe tätig.
2Bei Ermittlungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung wird die Begleitgruppe vom Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr, im übrigen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt.
3Der Begleitgruppe können Vertreter anderer Bundesbehörden angehören.
(2) 1Der Leiter der Begleitgruppe hat sich dem Verpflichteten gegenüber auszuweisen.
2Er trifft die zur Durchführung der Ermittlungen erforderlichen Anordnungen, insbesondere solche zur Durchsetzung der in den §§ 3 und 4 genannten Befugnisse und Mitwirkungsrechte.
3Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
4Dem Auswärtigen Amt wird vor der Entscheidung über den Widerspruch Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
(3) 1Die Begleitgruppe hat die schutzwürdigen Interessen des Verpflichteten sowie der sonst betroffenen Personen zu berücksichtigen, soweit dies nach den Umständen möglich ist.
2Dies gilt insbesondere in bezug auf Maßnahmen zum Schutz sicherheitsempfindlicher Einrichtungen und Orte oder vertraulicher Informationen gemäß Artikel 8 Abs. 16 des Übereinkommens.