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Ausführungsgesetz zum Verbotsübereinkommen für Antipersonenminen – APMAG

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1Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

1.
Übereinkommen: das Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung vom 3. Dezember 1997;
2.
Mission: die nach Artikel 8 des Übereinkommens mit der Durchführung einer Tatsachenermittlung beauftragte Mission;
3.
Ermittlungsauftrag: der der Mission nach Artikel 8 des Übereinkommens von der Staatenkonferenz erteilte Auftrag zur Tatsachenermittlung;
4.
Ermittlungsstätte: 1Grundstücke oder Räume in dem Gebiet, in dem eine Tatsachenermittlung nach Artikel 8 des Übereinkommens durchgeführt wird;
5.
Verpflichteter: jede natürliche oder juristische Person, die Adressat von Duldungs- und Mitwirkungsverpflichtungen nach den §§ 3 und 4 dieses Gesetzes ist.

Zuletzt geändert durch Art. 27 V v. 31.8.2015 I 1474
G in Kraft gem. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 dieses G iVm Bek. v. 20.11.1998 II 3004 mWv 1.3.1999
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26