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Gesetz zur Aussetzung des Anpassungsverfahrens gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2020 – AnpVfAussG 2020

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(1) Das Anpassungsverfahren gemäß § 9 des Europaabgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2020 ausgesetzt.

(2) Das Anpassungsverfahren in den Folgejahren bleibt unberührt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25